Erweiterter Schutz der Rechte von Arbeitskräften, die im Wege der Arbeitnehmerverleihe ins EU-Ausland vermittelt werden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass für den Fall, dass eine Verleiher von Arbeitnehmern hauptsächlich Arbeitskräfte ins EU-Ausland vermittelt, dieser Verleiher nicht in Anwendung der Ausnahme in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Sozialversicherungsvorschriften seines Sitzstaates anwenden dürfe (EuGH, Urt. v. 03.06.2021 – C-784/19). Anderenfalls könnten sich Unternehmen in dem Mitgliedstaat niederlassen, dessen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für sie am günstigsten wären und so die Bestimmungen des Staates, in dem die Arbeitnehmer tatsächlich tätig werden, unterlaufen.