Erschütterter Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – was bedeutet das für den Arbeitnehmer?
Siehe dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 07.05.2024 – 5 Sa 98/23 [Leitsatz zu 1.) bis 3.):
„Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist regelmäßig erschüttert, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar nach einer Eigen- oder Arbeitgeberkündigung Bescheinigungen einreicht, die passgenau die noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken.
Ist der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert, hat der Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit welchen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln oder Medikamente ärztlich verordnet wurden.
Dabei kann es von Bedeutung sein, ob und ggf. welche Vorerkrankungen vorhanden sind und in welchem Umfang ärztliche Anordnungen von dem Arbeitnehmer befolgt werden.“