Entziehung der Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung und Vertretung einer KG
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu §§ 119, 161 Abs. 2 HGB entschieden (BGH, Urt. v. 13.10.2020 – II ZR 359/18, DB 2020, 2458):
a) Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft ist ein relativ unentziehbares Recht.
b) Der Eingriff in ein relativ unentziehbares Recht ist rechtmäßig, wenn dies im Interesse der Gesellschaft geboten und für den betroffenen Gesellschafter unter Berücksichtigung der eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist oder er dem Eingriff zugestimmt hat. Dass eine Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Interesse der Gesellschaft liegt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.