Einstweilige Verfügung gerichtet auf Beschäftigung eines Arbeitnehmers
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat entschieden (LAG Sachsen, Urt. v. 19.02.2024 – 2 SaGa 9/23 m. Anm. Zaumseil in DB 2024, 1755):
„Im ungekündigten Arbeitsverhältnis setzt der Verfügungsgrund zum Erlass einer auf tatsächliche Beschäftigung gerichteten einstweiligen Verfügung kein ´besonderes´ Beschäftigungsinteresse voraus. Bei bestehendem Verfügungsanspruch genügt vielmehr die bei Nichtbeschäftigung drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Ein Anspruch auf Zahlung eines Notbedarfsentgelts kann sich hinsichtlich der Höhe an den Pfändungsfreigrenzen orientieren.“