Ein Stern im Bewertungsportal – negative Tatsachen müssen bewiesen werden!
In einer Entscheidung aus dem März 2023 befasst sich das Landgericht (LG) Frankenthal mit einer Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal (Google?), mit der der betroffene Unternehmer nicht einverstanden war (LG Frankenthal, Urt. v. 22.03.2023 – 6 O 18/23). Im Ergebnis ist das Gericht zu der Erkenntnis gelangt, dass die Bewertung zu unterlassen bzw. zu beseitigen war. Der Merksatz lautet: Wer auf einem Online-Bewertungsportal eine nicht zutreffende Tatsache behauptet, muss nachweisen, dass die Behauptung der Wahrheit entspricht, anderenfalls muss die Bewertung unterlassen bzw. entfernt werden.