Ehegatte als Alleinerbe im Falle der Bestimmung von Schlusserben
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat entschieden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.03.2021 – 3 W 38/21, NJW-Spezial 2021, 392 [Entscheidungsgründe]):
„Die Eheleute haben mit Testament vom 11.02.2018 dahingehend verfügt, dass die Beteiligten zu 3 und 4, ihre Enkelkinder, nach ihrem Tod ihr Haus und Grundstück ´erhalten´ sollen, hingegen der Beteiligten zu 2, ihrer Tochter, und unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Bruder T… R… daselbst lediglich ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt werden sollte.
Dieser letztwilligen Verfügung lässt sich noch mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Eheleute sich zunächst gegenseitig zu Alleinerben des gemeinsamen Nachlasses eingesetzt haben. Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass im Falle der Erbeinsetzung gemeinsamer Abkömmlinge als Schlusserben und fehlender ausdrücklicher Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten die Verwendung der Begriffe ´nach unserem Tod´ und ´wir´ keine hinreichende Andeutung für einen Willen zur Erbeinsetzung des Überlebenden abgibt, weil ein derartiger Wille in auf diese Weise formulierten Testamenten nicht einmal ´anklingt´ (vgl. OLG München FGPrax 2013, 72; OLG München FGPrax 2019, 280). Anders liegt es jedoch in dem Fall, dass die testierte Schlusserbeneinsetzung ohne die für den ersten Erbfall erfolgte Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten rechtlich ausschiede (zutr. Bestelmeyer, FGPrax 2019, 280). Denn in diesem Fall deutet sich die von den Ehegatten gewollte gegenseitige Erbeinsetzung in der Einsetzung der Schlusserben an.“