Doppelte Haushaltsführung und unentgeltliche Überlassung einer (Haupt-)Wohnung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Streitfall entschieden, in dem es um eine sog. doppelte Haushaltsführung gegangen war (BFH, Urt. v. 12.01.2023 – VI R 39/19, DB 2023, 1638). Im Leitsatz zu 1.) und 2.) der Entscheidung heißt es:
„Kosten der Lebensführung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG sind die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand.
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung darf nicht erkennbar unzureichend sein. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich.“