Die Inflationsausgleichsprämie ist pfändbar!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Inflationsausgleichsprämie einen wegweisenden Beschluss veröffentlicht (BGH, Beschl. v. 25.04.2024 – IX ZB 55/23). Im Leitsatz heißt es zu a) und b):
„Die vom Arbeitgeber gezahlte Inflationsausgleichsprämie ist Arbeitseinkommen und als solches pfändbar.
Die Prämie ist Teil des wiederkehrend zahlbaren Arbeitseinkommens.“