Startseite | Aktuelles | Das Unterlassen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Zielvorgabe kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen

Das Unterlassen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Zielvorgabe kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen

Das Unterlassen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Zielvorgabe kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen
Aktuelles
24.10.2024

Das Unterlassen einer arbeitsvertraglich vereinbarten Zielvorgabe kann zur Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers führen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hatte über eine Schadensersatzforderung eines Arbeitnehmers zu entscheiden (LAG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2024 – 8 Sa 292/23).

Nimmt ein Arbeitgeber eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt vor, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen.

Nach Auffassung des LAG hatte die klagende Arbeitnehmerin einen Schadensersatzanspruch auf Zahlung von 10.727,87 € brutto gegen die Arbeitgeberin.

Die Beklagte hat nach Überzeugung des Gerichts ihre arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft dadurch verletzt, dass sie die laut arbeitsvertraglicher Regelung zum Bonussystem erforderliche Vorgabe der Unternehmensziele der Klägerin erst so spät mitteilte, dass die einseitige Zielvorgabe durch Zeitablauf unmöglich wurde (§§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283, 275, 252 BGB).

Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Az.: 10 AZR 125/24 eingelegt.

Suchen
Format
Autor(en)


Dr. Stefan Müller-Thele
Rechtsanwalt

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel