Coronavirus und Strafrecht
Unrichtige oder unvollständige Angaben von Tatsachen, welche für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erheblich sind, können u.a. die Tatbestände des Subventionsbetruges § 264 Abs. 1 Nr.1 StGB und des Betruges (§ 263 Abs.1 StGB) erfüllen.
Strafbarkeitsrisiken für Arbeitgeber – aber auch Arbeitnehmer – ergeben sich mindestens aus folgenden Fallgruppen:
- Antrag auf Kurzarbeitergeld, obwohl tatsächlich keine Arbeitsausfall gegeben ist und unverändert weitergearbeitet wird
- Antrag auf Kurzarbeitergeld, obwohl in Folge Urlaub oder Krankheit die Arbeit ruht
- Antrag auf Kurzarbeitergeld, obwohl die Arbeitsverhältnisse bereits gekündigt worden sind oder Aufhebungsvereinbarungen geschlossen worden sind.
Gemeinsam ist diesen Fallgruppen, dass diese nicht losgelöst von einer Mitwirkung des Arbeitnehmers betrachtet werden können.
Gerade wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter unter Druck setzt
damit diese, Arbeitszeiten unzutreffend erfassen, kann sich für den Arbeitgeber auch einer Strafbarkeit wegen Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ergeben.
Arbeitnehmer, die etwa im Wissen um die konkreten Umstände, ein Einverständnis mit der Kurzarbeit erklären oder Arbeitszeiten unzutreffend erfassen, können sich einer Beihilfe zu Betrugsstraftaten strafbar machen.
Gleiches gilt auch für die nicht unrichtige Anzeige eines Arbeitsausfall durch die Betriebsvertretung (§ 173 Abs. 1 S. 2 SGB III).
Dies gilt auch dann, wenn Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber genötigt worden sind. Auch hier wird sich eine Rechtswidrigkeit und Schuld des Handelns des Arbeitnehmers annehmen lassen.