Corona-Soforthilfe und Subventionsbetrug
Nach einer Pressemitteilung des AG Magdeburg vom 16.11.2020 hat dieses ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen Subventionsbetruges im Zusammenhang mit der im Frühjahr 2020 gewährten Corona-Soforthilfe eingestellt.
Der Angeklagte hatte auf seinen Antrag insgesamt 8.600,00 EURO Soforthilfe gewährt bekommen. Sein Girokonto war zu diesem Zeitpunkt mit Pfändungen von rund 3.000,00 EURO belastet.
Das Verfahren wurde wegen geringer Schuld des Angeklagten (§ 153 StPO) eingestellt, da das Antragsformular keinen ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass eine Kontopfändung zur Soforthilfe nicht berechtigen würde.
Zwar habe der Vordruck auch einen Hinweis auf § 3 SubvG enthalten. Diese Verweisung sei aber aus sich heraus nicht verständlich, da etwa eindeutige Formulierungen wie Pfändung
gefehlt hätten. Dem juristischen Laien habe der für ihn konkret geltend Ausschlusstatbestand nicht ins Auge springen können.
Ergänzende Hinweise
Im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfe-Betrugsverfahren ist ein Hauptaugenmerk auf das Antragsformular der ausreichenden Stelle und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verwaltungsbestimmungen zu richten.
Sollten Sie Kenntnis von einem gegen Sie in diesem Zusammenhang gerichteten Ermittlungsverfahrens erlangen, nehmen Sie unsere Hilfe und Unterstützung als Verteidiger bereits diesem Verfahrensabschnitt in Anspruch. Eine Strafbarkeit ist in den meisten Fällen gegeben. Bei ausgezahlter Soforthilfe scheitert eine Strafbefreiung nach § 264 Abs. 6 StGB. Ein Rücktritt vom Versuch ist außer bei zweckwidriger Verwendung nach Antragstellung nicht möglich. Selbstanzeige nach § 371 AO oder tätige Reue nach §§ 314a, 320 StGB sind nicht einschlägig.