Bundesgerichtshof sieht Indexmiete in einem Wohnraummietvertrag als wirksam vereinbart an
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine durch einen Vermieter bei einem Wohnungsmietvertrag verwendete Indexklausel über eine Indexmiete im konkreten Fall rechtlich nicht zu beanstanden ist (BGH, Urt. v. 26.05.2021 – VIII ZR 42/20).
Zu den im Einzelnen seitens des Vermieters vorgetragenen Bedenken äußert sich der BGH in den Entscheidungsgründen wie folgt:
„aa) Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel nicht wegen der fehlenden Angabe eines Basisjahrs des Verbraucherpreisindexes intransparent ist. Einer solchen Angabe bedarf es vorliegend nicht.
(…)
bb) Die Klausel über die Vereinbarung einer Indexmiete ist auch nicht deshalb intransparent, weil in ihr der Anknüpfungspunkt der Wartefrist des § 557b Absatz 2 Satz 1 BGB nicht genannt ist. Hiernach muss die Miete während der Geltung einer Indexmiete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
(…)
cc) Der Wirksamkeit der Indexmietklausel steht auch nicht entgegen, dass in ihr nicht ausdrücklich angegeben ist, ob sich die Bruttomiete oder die Nettokaltmiete (prozentual zum Verbraucherpreisindex) ändert.
(…)
dd) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Klausel schließlich auch nicht deshalb als intransparent angesehen, weil in ihr nicht angegeben ist, ob sich die Anpassung der (Nettokalt-)Miete nach dem Jahres- oder dem Monatsverbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts richtet. Nach der – eindeutigen – Auslegung ist der Monatsverbraucherpreisindex maßgebend.“