Bindungswirkung eines gesondert festgestellten Grundbesitzwertes
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BFH, Urt. v. 26.07.2023 – II R 35/21):
„Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.“