Bestimmung des Begriffes des „gewöhnlichen Aufenthalts“ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat zu einer praxisrelevanten Frage im Zusammenhang mit Art. 4 EuErbVO wie folgt entschieden (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.07.2024, 14 W 50/24 (Wx)):
„Für die Bestimmung des unionsautonom auszulegenden Begriffes des ´gewöhnlichen Aufenthalts´ eines Erblassers im Sinne des Art. 4 EuErbVO ist neben dem objektiven Kriterium des tatsächlichen Aufenthalts in subjektiver Hinsicht das Vorliegen eines animus manendi (Bleibewille) erforderlich. An dem fehlt es, wenn ein demenzkranker Erblasser gegen oder ohne seinen Willen in ein Pflegeheim im Ausland verbracht wurde, ohne dass der Erblasser über die reine Pflege hinausgehende Bindungen zu dem Land hatte, in dem er bis zu seinem Tod gepflegt wurde.“
Art. 4 EuErbVO lautet:
„Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“