Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 30.11.2021 – II ZR 8/21, DB 2022, 386):
„Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers begründet werden, kann ein besonderer Vertreter bestellt werden, auch wenn nicht der Geschäftsführer selbst, sondern eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft in Anspruch genommen werden soll.“