Startseite | Aktuelles | Besteht ein Anspruch der Erben auf Abfindung, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr erbringen konnte?

Besteht ein Anspruch der Erben auf Abfindung, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr erbringen konnte?

Besteht ein Anspruch der Erben auf Abfindung, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr erbringen konnte?
Frage der Woche
12.04.2022

Besteht ein Anspruch der Erben auf Abfindung, wenn der verstorbene Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die Aufgabe des Arbeitsplatzes nicht mehr erbringen konnte?

Nein, meint das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Baden-Württemberg, Urt. v. 15.12.2021 – 2 Sa 11/21, NZA-RR 2022, 124). Dort heißt es:

„1. Ein Aufhebungsvertrag, in dem sich der Arbeitnehmer zur Aufgabe des Arbeitsplatzes und der Arbeitgeber als Gegenleistung zur Zahlung einer Abfindung verpflichten, kommt ungeachtet des in der Vertragsabschlussphase eingetretenen Todes des Arbeitnehmers auch dann noch zustande, wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeitnehmers vor dessen Tod bereits erhalten hat, es aber erst nach dem Tod des Arbeitnehmers annimmt. Das gilt auch dann, wenn nach dem Inhalt des Aufhebungsvertrags das Arbeitsverhältnis erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt hätte enden sollen.

  1. Allerdings verlieren die Erben des Arbeitnehmers infolge dessen Todes den Anspruch auf die vereinbarte Abfindung, weil der Arbeitnehmer bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrags die von ihm geschuldete Leistung (Aufgabe des Arbeitsplatzes) nicht mehr erbringen konnte und infolge dessen auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.“
Suchen
Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel