Besteht bei einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Architekturstudium ein enger Zusammenhang, sodass es sich um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt?
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg ist das eine Frage des Einzelfalls (OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.06.2023 – 10 UF 1043/22, NJW-Spezial 2023, 548). Im Leitsatz heißt es:
„Zwischen einer Berufsausbildung zum Holzbildhauer und dem Studium der Architektur kann je nach Ausgestaltung im Einzelfall ein derart enger sachlicher Zusammenhang bestehen, dass es sich hierbei um eine einheitliche Erstausbildung des unterhaltsberechtigten Kindes handelt.“