Besteht bei der Beauftragung von Subunternehmern im Bewachungsgewerbe ein sozialrechtliches Risiko?
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) hat mit Urt. v. 06.04.2020 – L 1 BA 27/18 – zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Subunternehmers im Bewachungsgewerbe entschieden:
Dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1 bis zu 4 dazu habe dienen sollen, Auftragsspitzen für den Kläger abzufangen, spreche ebenfalls für eine abhängige Beschäftigung. Unbeachtlich sei dagegen, dass die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 ein eigenes Gewerbe angemeldet hätten. Zudem käme es nicht entscheidend darauf an, dass die Beigeladenen zu 1 bis zu 4 teilweise für mehrere Auftraggeber tätig geworden seien, (
).
Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht
Die Deutsche Rentenversicherung hatte für den Zeitraum 2010 bis 2013 Beitragsnachforderungen in Höhe von 65.553,79 EUR festgesetzt. Der Kläger führte die typischen Argumente eines sozialrechtlichen Laien ins Feld. Es seien keine festen Überwachungsaufträge abgeschlossen worden. Die Auftragnehmer hätten jeweils ein Gewerbe angemeldet und eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er als Auftraggeber habe gegenüber den Auftragnehmern keine Weisungsbefugnis gehabt. Auch habe er keine Kontrollen durchgeführt. Die Auftragnehmer hätten die Aufträge auch ablehnen können.
Die Entscheidung des LSG bestätigte das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 28.05.2018 – S 8 R 84/17. Der Kläger hatte seinen Subunternehmern einen Stundenlohn von 8,00 bis 11,50 Euro gezahlt. Keiner der Subunternehmer hatte eigene Mitarbeiter eingesetzt. Zudem sind alle Subunternehmer im Namen des Auftraggebers tätig geworden. In dieser Fallkonstellation lag es auf der Hand, dass alle Subunternehmer als Beschäftigte gewertet wurden. Der Kläger hatte insoweit Glück
, als dass von der Deutschen Rentenversicherung keine Säumniszuschläge festgesetzt wurden. Diese sind mit 12 % pro Jahr erheblich.
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