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Bescheid der Krankenkasse verhindert Nachforderung von Sozialbeiträgen der Deutschen Rentenversicherung von 131.000,00 Euro

Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen immer zum Anwalt
Bescheid der Krankenkasse verhindert Nachforderung von Sozialbeiträgen der Deutschen Rentenversicherung von 131.000,00 Euro
Aktuelles
14.01.2022

Bescheid der Krankenkasse verhindert Nachforderung von Sozialbeiträgen der Deutschen Rentenversicherung von 131.000,00 Euro

Bei der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen immer zum Anwalt

Nachforderungen von Sozialbeiträgen der Deutschen Rentenversicherung sind immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung des Bundessozialgericht (BSG). So hat das BSG in einem Grundsatzurteil vom 19.09.2019 –  B 12 R 25/18 R – entschieden, dass Ehegatten, Lebenspartner des Unternehmers, Abkömmlinge des Unternehmers und Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bei jeder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung zwingend geprüft werden müssen. Das BSG hat dabei weiter ausgeführt, dass frühere beanstandungslose Betriebsprüfungen keinen Vertrauensschutz begründen. Welche Wirkungen ältere Bescheide anderer Sozialträger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Arbeitsamt) haben, ist noch nicht abschließend geklärt.

Das Sozialgericht Darmstadt (SG) hat mit Urteil vom 25.10.2021 –  S 8 BA 26/19 – entschieden:

„Die Klägerin kann sich jedoch auf Vertrauensschutz im Hinblick auf den Bescheid der Beigeladenen zu 4. vom 19.03.1999 berufen, in dem diese festgestellt hat, dass für die Beigeladene zu 2. + 3. ab dem 01.03.1999 keine Sozialversicherungspflicht mehr besteht.“

Ergänzende Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

In dem Fall des SG wurde im Rahmen einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung ein Minderheits-Geschäftsführer bewertet. Es wurden ca. 131.000,00 Euro Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert. Die Klägerin argumentierte u.a., dass eine Sperrminorität bestünde. Bei Geschäften, die ein hohes Unternehmensrisiko in sich bergen, sei Einstimmigkeit vereinbart. Zudem sei durch die gewinnabhängige Tantieme eine unmittelbare Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens gegeben.

Das SG stellt zunächst klar, dass unter Zugrundelegung der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Geschäftsführer tatsächlich gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsabhängig wären. Danach wäre die Forderung der Deutschen Rentenversicherung berechtigt. Der Klägerin stehe jedoch Vertrauensschutz zu. Der Bescheid der Krankenkasse aus dem Jahre 1999 begründe eine Sperrwirkung gegenüber der Nachforderung. Im Fall der Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht durch Bescheid haben die Beteiligten gerade über den Entscheidungszeitpunkt hinausgehend ein „verbrieftes“ Abwehrrecht, insbesondere gegen Beitragszahlungspflichten.

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Raik Pentzek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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