Berechtigt „illoyales Verhalten“ den Arbeitgeber zur außerordentlichen und fristlosen Kündigung?
Nein, sagt das Arbeitsgericht (ArbG) Gera (ArbG Gera, Urt. v. 20.12.2023 – 4 Ca 495/23). Ein Chefarzt, der in einem von zwei Kreiskrankenhäusern für die medizinische Versorgung verantwortlich ist und der die unternehmensrechtliche Entscheidung „torpediert“, diese zwei Kreiskrankenhäuser zu verschmelzen, verletzt hierdurch nach Auffassung des Gerichts nicht seine arbeitsvertraglichen Pflichten und verstößt auch nicht gegen seine Loyalitätspflichten.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
„Es liegt bereits kein wichtiger Grund ´an sich´ vor.
Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten schuldhaft derart gravierend verletzt hat, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet ist. Bei seiner Entscheidungsfindung hat das Gericht den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, dass der Kläger den Verschmelzungsprozess der beiden Kreiskrankenhäuser torpediert hat. Es zählt jedoch nicht zu seinen arbeitsvertraglichen Pflichten, derartige unternehmensrechtliche Entscheidungen zu unterstützen. Auch ein Verstoß gegen seine Loyalitätspflichten ist nach Auffassung des Gerichts weit hergeholt.“
Ergänzender Hinweis: Da Berufungsverfahren ist anhängig beim Thüringischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 3 Sa 20/24.