Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens wegen der Annahme eines Alkoholmissbrauchs
Fehlende Ausfallerscheinungen trotz einer hohen Blutalkoholkonzentration, kurz BAK, (hier: 1,28 ) können einen Hinweis auf Alkoholmissbrauch liefern. Dann kann auch nach nur einmaliger Trunkenheitsfahrt und dem Entzug der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB die Neuerteilung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht werden (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.04.2020 – 3 M 30/20, NJW 2020, 2129). In den Leitsätzen des Gerichts heißt es:
1. Ist nach einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB durch das Strafgericht entzogen worden, darf die Fahrerlaubnisbehörde die Neuerteilung nicht allein wegen dieser Fahrerlaubnisentziehung von der Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen.
2. Anders liegt es, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände als sonstige Tatsache die Annahme künftigen Alkoholmissbrauchs begründen (wie BVerwG, Urteil vom 06. April 2017 – 3 C 24/15 – juris Rn. 16).
3. Zusätzliche Tatsachen für die Annahme eines Alkoholmissbrauchs können darin liegen, dass der Betroffene bei einer hohen Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen zeigt.