Baumfällkosten als umlagefähige Nebenkosten bei der Wohnungsmiete
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 10.11.2021 – VIII ZR 107/20):
„Die Kosten der Fällung eines – wie hier – morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 BetrKV.“
Ergänzende Hinweise
Mit seiner Entscheidung hat der BGH eine uneinheitliche, unterinstanzliche Rechtsprechung abschließend entschieden. Siehe dazu auch den Bericht und die Stellungnahme von Hau & Grund RheinlandWestfalen v. 23.12.2021.