Automatische Mitteilung der Vorbeschäftigung geringfügig oder kurzfristig Beschäftigter durch die Bundesknappschaft?
Die Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung sieht im Abs. 2 des § 13 vor, dass die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich auf elektronischem Weg mitzuteilen hat, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere geringfügige Beschäftigungen bestehen oder im letzten Jahr bestanden haben.
Diese Regelung tritt jedoch erst zum 1. Januar 2022 in Kraft (Art. 5 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021). Bis dahin sind die Vorbeschäftigungszeiten der geringfügig oder kurzfristig Beschäftigten weiterhin im Personalfragebogen zu erfassen.