Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden (BFH, Urt. v. 9.6.2022 – VI R 26/20):
„1. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den ´öffentlichen Verkehrsmitteln´ i.S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
- Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.“