Arglist im Rahmen eines Hausverkaufs bei verschwiegenem undichten Terrassendach
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Leitsatz wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 27.10.2023 – V ZR 43/23).
„Wird ein Hausgrundstück mit überdachter Terrasse verkauft und tritt durch das Terrassendach wiederholt Regenwasser ein, ist dies regelmäßig nicht nur ein bloßes Symptom für einen Sachmangel; vielmehr begründet bereits die Undichtigkeit des Terrassendaches selbst den Sachmangel.
Klärt der Verkäufer eines Hausgrundstückes den Käufer nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handelt er arglistig, auch wenn er deren Ursache(n) nicht oder nur teilweise kennt.“