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Arbeitszeugnisse müssen auf dem Firmenbriefbogen des Arbeitgebers erstellt werden

Arbeitszeugnisse müssen auf dem Firmenbriefbogen des Arbeitgebers erstellt werden
Aktuelles
20.12.2023

Arbeitszeugnisse müssen auf dem Firmenbriefbogen des Arbeitgebers erstellt werden

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin hat entschieden, dass qualifizierte Arbeitszeugnisse auf dem Firmenbriebogen des Arbeitgebers erstellt werden müssen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.11.2023 – 26 Ta 1198/23). Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass es sich lediglich um die Übernahme des Entwurfes eines Dritten handele.

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Autor(en)

Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt



Rüdiger Soltyszeck, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


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