Arbeitsvertragliche Regelung zu Erfindungen des Arbeitnehmers
Insbesondere in Unternehmen mit technischem Schwerpunkt beziehungsweise eigenen Entwicklungsabteilungen, findet sich häufig eine Regelung dazu, darüber, dass alle Erfindungen, die der AN macht auf den AG übergehen.
Derartige Regelungen sind insoweit zulässig, als Sie dem Arbeitnehmererfinderrecht genügen. Grundsätzlich ist geregelt, dass alle Erfindungen, die ein AN während seiner Tätigkeit bei dem AG macht auf diesen übergehen, sofern die Erfindungsentstehung in kausalem Zusammenhang zur Tätigkeit des AN beim AG steht.
Allerdings entbindet dies den AG keineswegs davon den AN für die Erfindung zu entschädigen, beziehungsweise an deren Mehrwert für den AG zu beteiligen. Regelungen im Arbeitsvertrag, die zum Gegenstand haben, dass der AG zu keinerlei Zahlungen verpflichtet ist, sind unwirksam.