Arbeitnehmer muss seinem früheren Arbeitgeber beinahe 40.000,00 Euro Schadensersatz zahlen!
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat einem Hotelier beinahe 40.000 Euro Schadensersatz gegen seinen früheren Arbeitnehmer zugesprochen (LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 03.02.2020 – 1 Sa 401/18. Im Tatbestand der Entscheidung des LAG heißt es wörtlich:
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis geltend.
Die Klägerin betreibt ein Hotel auf S…. Der Beklagte war bei ihr als Direktionsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Schleswig-Holstein (MTV) kraft Allgemeinverbindlichkeitserklärung Anwendung. Im Januar 2015 händigte die Klägerin dem Beklagten ein Notebook zur dienstlichen und privaten Nutzung aus. Wegen des Inhalts der diesbezüglich getroffenen Vereinbarung wird auf die Anlage K 6 (Bl. 52 f. d.A.) Bezug genommen.
2009 verkaufte die Klägerin dem Hotelgast S. zwei 6-Liter Flaschen des Weins Chateau Petrus Pommerol
, Jahrgang 1999 zu einem Gesamtpreis von € 13.757,60. Der Wein wurde im Keller des Hotels eingelagert, um ihn Herrn S. bei künftigen Besuchen gegen ein Korkgeld zur Verfügung zu stellen. Hiervon machte Herr S. in der Folgezeit keinen Gebrauch. Am 1.5.2015 kam es zu einem Brand in dem Hotel. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Beklagten, der als Brandstifter verdächtig war, beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft am 12.5.2015 das dem Beklagten überlassene Notebook. Das Notebook wurde später an die Klägerin herausgegeben. Die Klägerin stellte am selben Tag fest, dass die beiden Weinflaschen des Gastes S. aus ihrem Hotelkeller verschwunden waren. Der Beklagte hatte diese entwendet und an einen Weinhändler in D… zu einem Preis von jeweils € 9.000,- verkauft.
Mit Schreiben vom 19.5.2015 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis des Beklagten fristlos. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wies das Landesarbeitsgericht im Verfahren 5 Sa 23/16 mit Urteil vom 12.1.2017 ab. Die vom Beklagten dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BAG mit Beschluss vom 29.06.2017 – 2 AZN 263/17 – als unzulässig verworfen.
Nachdem die Klägerin Herrn S. über den Verlust des Weins informiert hatte, meldete sich im Oktober 2015 ein Anwaltsbüro für diesen wegen dessen zivilrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin. Diese erwarb darauf im November 2015 zwei 6-Liter Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 zu einem Preis von € 20.000,- bzw. € 19.500,- netto zuzüglich Frachtkosten in Höhe von € 225,- netto und Kosten für eine Versicherung in Höhe von € 197,50 netto und übereignete diese an Herrn S.
Im Januar 2018 forderte die Klägerin den Beklagten auf, das zu dem Notebook gehörende Ladekabel an sie herauszugeben. Hierauf erwiderte der Beklagte, dass sich das Ladekabel im Büro des Hotels befunden habe und daher von ihm nicht herausgegeben werden könne. In der Folge kaufte die Klägerin ein neues Ladekabel für das Notebook zum Preis von € 74,79 netto.
Mit ihrer am 3.8.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz wegen der Kosten für die beiden entwendeten Weinflaschen zuzüglich Versicherung und Fracht sowie des Ladekabels.
Hierzu hat sie behauptet: Der Beklagte schulde ihr aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz aus unerlaubter Handlung wegen der Weinflaschen. Hierzu legt sie eine Abtretungsvereinbarung mit Herrn S. vor (Anlage K 5, Bl. 39 f. d.A.). Der Schaden bestehe auch in der geltend gemachten Höhe. Ihr Verkäufer habe die beiden einzigen noch in Europa auf dem Markt befindlichen 6-Liter Flaschen Chateau Petrus Pommerol, Jahrgang 1999 beschaffen können. Der Beklagte habe auch nicht nachgewiesen, wo sie diese Flaschen günstiger hätte beziehen können. Der Weinhändler B., an den der Kläger die entwendeten Flaschen verkauft habe, habe im Strafverfahren ausgesagt, über solche Weine nicht zu verfügen.
Der Beklagte müsse auch die Kosten für das Ladekabel ersetzen. Das Notebook sei dem Beklagten in der Originalverpackung übergeben worden und von ihm nicht zurückgegeben worden. Das Ladekabel habe sich nicht im Büro im Hotel befunden. Es sei auch sinnlos, das Ladekabel für ein zuhause genutztes Notebook im Hotelbüro aufzubewahren.
Das LAG hat die Ansprüche des Hoteliers im Hinblick auf die durch den Beklagten entwendeten Weinflaschen als rechtlich begründet angesehen. In den Entscheidungsgründen heißt es wörtlich:
I. Der Klägerin steht gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von EUR 39.500,00 als Schadensersatz für die abhanden gekommenen Weinflaschen zuzüglich der hierauf entfallenden Zinsen zu.
1. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht erkannt, dass der Anspruch dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung des berechtigten Besitzes der Klägerin an den Weinflaschen in Folge der Entwendung durch den Beklagten begründet ist.
Bei einer Verletzung des Besitzes ist gerade auch der sogenannte Haftungsschaden zu ersetzen, d. h. der Anspruch, dem der Besitzer wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache ausgesetzt ist (Palandt/Sprau, 77. Auflage, § 823, Rn 13). Danach sind die Kosten der Ersatzbeschaffung für die beiden Weinflaschen grundsätzlich vom geltend gemachten Anspruch umfasst. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung ausdrücklich nicht.
2. Der der Klägerin entstandene Schaden beträgt auch EUR 39.500,00.
a) Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist auch bei Verlust einer Sache einschlägig (Palandt-Grüneberg, 77. Auflage, §§ 249, Rn 15).
Der Anspruch beschränkt sich dabei auf den Betrag, der zur Herstellung des nach 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Zustands erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeitsgrenze steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass nur diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Der Geschädigte brauchte weder im Interesse des Schädigers zu sparen noch sich daran zu orientieren, was er aufwenden würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste. Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an (Erman/Ebert, 15. Auflage 2017, § 249 BGB, Rn 73).
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Höhe des Schadens ist der Oktober 2015. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin von Herrn S. wegen der Unmöglichkeit der Rückgabe der von B. entwendeten Weinflaschen in Anspruch genommen worden, so dass sie zu diesem Zeitpunkt eine Ersatzbeschaffung in die Wege leiten musste. Damit hatte sich zu jenem Zeitpunkt ihr Haftungsschaden realisiert.
c) Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt betrug der Schaden der Klägerin EUR 39.500,00. Das ist der für die Ersatzbeschaffung der beiden Weinflaschen aufgewendete Preis. Der Wert der abhanden gekommenen Flaschen betrug jedenfalls EUR 39.500,00, so dass die Klägerin diese Summe auch für die Ersatzbeschaffung aufwenden durfte. Das hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt.
Maßgeblich für die Berufungskammer ist insoweit das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat im Einzelnen die Entwicklung des Preises, der für diese besonderen Flaschen Wein erzielt wurde, in seinem Gutachten dargestellt. Er hat nachvollziehbar erläutert, warum auf den eigentlichen Literpreis einer 0,75 Liter Flasche, der im Oktober 2015 bereits bei 1.837,00 EUR netto lag, wegen der Besonderheiten einer 6-Liter-Flasche noch ein Aufschlag von 10 – 15 % zu rechnen sei. Er hat ferner ausgeführt, dass bei einer solchen, weltweit gesuchten Rarität, der Preis – je nach Angebot und Nachfrage – gewissen Schwankungen unterliege und hat zusammengefasst festgestellt, dass der Wiederbeschaffungspreis eigentlich eher noch etwas höher anzusiedeln wäre. Diesen durch seine Recherchen belegten Ausführungen schließt sich die Berufungskammer in vollem Umfang an und macht sie sich zu Eigen. Ihnen ist auch der Beklagte, dem Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten gegeben worden ist, nicht weiter entgegengetreten.
Zu dem Anspruch des Hoteliers auf Ersatz der Kosten für die Neubeschaffung des Ladekabels äußert sich das LAG wie folgt:
II. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch erkannt, dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 74,79 wegen der Kosten für die Neubeschaffung des Ladekabels für das dem Beklagten überlassene Notebook zusteht. Der entsprechende Anspruch folgt aus den §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 BGB.
1. Der Kläger hat seine Rückgabepflicht aus Ziff. 7 der Überlassungsvereinbarung der Parteien vom 07.01.2015 verletzt. Nach dieser Vereinbarung, hat der Beklagte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die ihm überlassenen Arbeitsmittel unaufgefordert zurückzugeben. Während des Bestands des Arbeitsverhältnisses hat der Beklagte einer Rückgabeaufforderung durch die Firma unverzüglich Folge zu leisten.
Der entsprechenden Rückgabeaufforderung durch die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben im Januar 2018 ist der Beklagte nicht nachgekommen.
Er ist von seiner Rückgabepflicht auch nicht deswegen frei geworden, weil sie ihm nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich ist.
Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer zunächst davon aus, dass der Beklagte, dem ein original verpacktes Notebook ausgehändigt worden ist, dieses auch vollständig, also mit Ladekabel erhalten hat. Dafür spricht jedenfalls eine tatsächliche Vermutung. Den Mitgliedern der Kammer ist weder in ihrem privaten Bereich, noch im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit beim Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht jemals der Einwand untergekommen, dass eine original verpackte Ware nicht sämtliches erforderliche Zubehör enthielt. Es schätzt daher die Behauptung des Beklagten, das Ladekabel habe sich bei Übergabe des Notebooks nicht beim Zubehör befunden, als Schutzbehauptung ein. Dagegen spricht auch und insbesondere, dass der Beklagte das Notebook über vier Jahre genutzt hat. Das ist ohne die Existenz eines Ladekabels nicht denkbar.
Der Hinweis des Beklagten darauf, wo sich das Ladekabel nach seiner Einschätzung befindet, ersetzt nicht die von ihm geschuldete Rückgabe, belegt aber zusätzlich, dass er ein Ladekabel erhalten hatte.
Nach entsprechender Fristsetzung durch die Klägerin schuldete der Beklagte daher gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz statt der Rückgabe. Der insoweit entstandene Schaden beläuft sich unstreitig auf EUR 74,79.