Startseite | Aktuelles | Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie

Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie

Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie
Aktuelles
08.01.2024

Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat zum Spannungsverhältnis zwischen dem datenschutzrechtlich geregelten Anspruch auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie eines Arbeitnehmers einerseits und Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers andererseits entschieden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.03.2023 – 5 Sa 1046/22 m. Anm. Neufeld/Kappel in DB 2023, 2871). Im Leitsatz zu 1.) bis 4.) heißt es:

„Anträge auf Auskunft und Erteilung einer Datenkopie können auch dann auf Artikel 15 DSGVO gestützt werden können, wenn sie nicht dem in Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur DSGVO genannten Zweck dienen, sich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können, und denen daher – ausschließlich oder ganz überwiegend – andere als datenschutzrechtliche Belange zugrunde liegen. In solchen Fällen ist das Begehren nicht rechtsmissbräuchlich und offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DSGVO.

Nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Dies können auch Interessen sein, Informationen Beschäftigter gegenüber dem Arbeitgeber zum Zweck der Aufklärung innerbetrieblichen Fehlverhaltens geheim zu halten.

Zwischen den Interessen des Auskunftsberechtigten und berechtigten Geheimhaltungsinteressen ist eine Abwägung vorzunehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche, vorliegend der Arbeitgeber.

Der Arbeitgeber hat deshalb vorzutragen, welche konkreten personenbezogen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen tangiert werden. Zu dieser Darlegung müssen nicht schon die personenbezogenen Daten als solche preisgegeben werden. Ausreichend, aber auch erforderlich ist es, darzulegen, auf welche genauen Informationen (Sachverhalt/Vorfall/Thema in zeitlicher und örtlicher Eingrenzung nebst handelnden Personen) sich das überwiegende berechtigte Interesse an einer Geheimhaltung beziehen soll.“

Suchen
Format
Autor(en)


Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten



Rainer Robbel
Rechtsanwalt
ext. Datenschutzbeauftragter (TÜV-zert.), Datenschutzauditor (Bitkom-zert.)

Mail: koeln@etl-rechtsanwaelte.de


Alle Kontaktdaten

Weitere interessante Artikel