Anforderungen an die Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden (OLG Köln, Urt. v. 29.10.2019 – 9 U 127/18):
1. Die Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung der maßgeblichen Gründe nach § 203 Abs. 5 VVG sind erfüllt, wenn sie die Rechnungsgrundlage, deren Veränderung die Überprüfung des Tarifs und in deren Folge die Anpassung der Prämie ausgelöst hat, nennt und klar und unmissverständlich deutlich wird, dass die Anpassung der Prämie des konkret streitigen Tarifs auf der Änderung der genannten Rechnungsgrundlage über dem geltenden Faktor beruht.
2. Einer zahlenmäßigen Angabe des auslösenden Faktors bedarf es ebenso wenig wie die Mitteilung der Faktoren, deren Veränderung Einfluss auf die Höhe der konkreten Prämienanpassung haben.
3. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch entspricht der Höhe nach der Summe der zu Unrecht gezahlten Prämien.