Anfechtung einer Schenkung nach Bestellung einer Kreditsicherheit
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu §§ 134 Abs. 1, 140 Abs. 1 InsO und § 397 BGB wie folgt entschieden (BGH, Urt. v. 17.12.2020 – IX ZR 205/19, DB 2021, 218):
„Werden sämtliche Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur Sicherung einer fremden Darlehensschuld abgetreten, ist die Zuwendung der Sicherheit an den persönlichen Schuldner mit der Abtretung vorgenommen.
Erlässt der spätere Insolvenzschuldner eine künftige Forderung, ist die Zuwendung des Forderungserlasses mit Abschluss des Erlassvertrags vorgenommen.“