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Änderung des Arbeitszeitgesetzes (betreffend § 14 Abs. 4 ArbZG NEU)

Änderung des Arbeitszeitgesetzes (betreffend § 14 Abs. 4 ArbZG NEU)
Aktuelles
30.03.2020

Änderung des Arbeitszeitgesetzes (betreffend § 14 Abs. 4 ArbZG NEU)

Der Bundesrat hat am 27.03.2020 dem zwei Tage zuvor vom Bundestag beschlossenen Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) zugestimmt.

Neben verschiedenen sozialrechtlichen Regelungen wird mit dem Sozialschutz-Paket auch das Arbeitsrecht geändert. Denn dem § 14 des Arbeitszeitgesetzes wird folgender Absatz 4 angefügt:

Das  Bundesministerium  für  Arbeit  und  Soziales  kann  durch  Rechtsverordnung  im  Einvernehmen  mit  dem Bundesministerium für Gesundheit ohne Zustimmung des Bundesrates in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, für Tätigkeiten der Arbeitnehmer für einen befristeten Zeitraum Ausnahmen zulassen, die über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie in  Tarifverträgen  vorgesehenen  Ausnahmen  hinausgehen.  Diese  Tätigkeiten  müssen  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. In der Rechtsverordnung sind die notwendigen Bedingungen zum Schutz der in Satz 1 genannten Arbeitnehmer zu bestimmen.

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Mail: rostock@etl-rechtsanwaelte.de


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