Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund wegen Parteinahme in einem Streit zwischen Gesellschaftern
Das Kammergericht (KG) hat im Leitsatz zu 1.) und 2.) wie folgt entschieden (KG, Beschl. v. 09.03.2023 – 2 U 56/19, DB 2023, 1340):
„Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sind eine GmbH und der sie vertretende Geschäftsführer verpflichtet, ein rechtskräftiges Urteil in einem Prätendentenstreit zu beachten, mit dem die Gesellschafterstellung eines Prätendenten festgestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH an dem Rechtsstreit weder selbst als Partei beteiligt war noch ihr der Streit verkündet worden ist.
Macht sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem länger anhaltenden Gesellschafterstreit zum einseitigen Fürsprecher eines der an dem Streit beteiligten Gesellschafter, kann dies seine Abberufung aus wichtigem Grund (§ 38 Abs. 2 GmbHG) rechtfertigen.“