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Relative Fahruntüchtigkeit
Eine relative Fahruntüchtigkeit wird ab einem BAK-Promillewert von 0,3 angenommen und kann zu einer Verurteilung nach § 316 StGB führen. Eine Bestrafung droht allerdings nur, wenn zusätzlich zum Promillewert eine sogenannte Ausfallerscheinung auftritt. Diese ergibt sich aus Fahrfehlern oder dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers.
Ausfallerscheinungen sind beispielsweise das Fahren in Schlangenlinien, die Beschädigung anderer Fahrzeuge beim Ein-oder Ausparkvorgang, oder das Überfahren von Vorfahrtsschildern und roter Ampeln. Weiterhin genügen schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit oder Koordinierungsprobleme.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort absolute Fahruntüchtigkeit.
(Letzte Aktualisierung: 06.02.2017)
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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht
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