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Strafrecht/Strafprozessrecht

Absolute Fahruntüchtigkeit

Fahruntüchtigkeit wird grundsätzlich dann angenommen, wenn der Führer eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht fähig ist, das Fahrzeug eine längere Strecke so zu steuern, dass er den Anforderungen des Straßenverkehrs, auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, so gewachsen ist, wie es von einem durchschnittlichen Fahrzeugführer zu erwarten ist (Fischer, StGB, Komm., 65. Aufl. 2018, § 315c, Rn. 4).

Wir unterscheiden die absolute und die relative Fahruntüchtigkeit. Differenzierungsmerkmal ist die Blutalkoholkonzentration des betreffenden Fahrers.

Ein Autofahrer gilt als absolut fahruntüchtig ab einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,1 Promille. Ab diesem Zeitpunkt ist der Fahrer ungeeignet, ein Fahrzeug zu führen. Wird der Fahrer ab 1,1 Promille im Fahrzeug angetroffen, erfüllt er den Tatbestand der sogenannten Trunkenheitsfahrt und es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, § 316 StGB. Zusätzlich droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Sollte der Fahrer zusätzlich noch Drogen, z.B. Cannabis, konsumiert haben, dann liegt ein sogenannter Mischkonsum vor. Es bedarf dann nicht mehr der Promillegrenze von 1,1 damit die absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Eine Besonderheit gilt beim Fahrradfahren. Hier liegt die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille. Ist diese Grenze erreicht, kann es auch in diesem Fall zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis kommen.

(Letzte Aktualisierung: 06.04.2018)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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