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Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
1. Anwendungsbereich
Die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kommt dann zum Tragen, wenn im Ergebnis der sozialmedizinischen Leistungsbewertung eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr festgestellt wurde.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass in bestimmten Fällen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Dann kann trotz eines vollschichtigen Leistungsvermögens eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden.
Siehe dazu auch das Landessozialgericht München, Urt. v. 11.07.2012 – L 13 R 195/11: „(…) Das Merkmal „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (…).“
2. Beispiele für die Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Ausgangspunkt ist, dass der Antragsteller nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichten kann. Daneben kommen weitere Einschränkungen hinzu, so z. B.
- Einschränkungen der Beweglichkeit der Hände
- eingeschränktes Sehvermögen
- Einschränkungen der Arbeitsumgebung (Kälte, Nässe, Staub, Zugluft)
- Einschränkungen der Arbeitshaltung (Zwangshaltungen, gebückter Haltung)
- Beschränkungen des Leistungsvermögens (Zeitdruck, Schichtdienst)
3. Rechtliche Folge der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen
Soweit eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, wird nicht automatisch eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt. Vielmehr muss dann die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit benennen, die vom Antragsteller zumutbar noch bewältigt werden kann.
(Letzte Aktualisierung: 03.12.2013)
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