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Statusfeststellungsverfahren
1. Begriff
2. Verfahren auf Feststellung des sozialrechtlichen Status
3. Rechtsschutzmöglichkeiten
1. Begriff
Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl. I 2) eingeführten § 7a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) wurde eine zentrale Zuständigkeit der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung begründet. Es wurde eine besondere Möglichkeit geschaffen, den sozialrechtlichen Status einer Person innerhalb einer bestimmten Tätigkeit feststellen zu lassen. Mit dem Statusfeststellungsverfahren wird damit ein Verwaltungsverfahren bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung bezeichnet, welches einerseits die Frage der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit einer Person verbindlich klärt. Soweit eine abhängige Beschäftigung vorliegt, werden andererseits die Versicherungspflichten in der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung) festgestellt.
2. Verfahren auf Feststellung der sozialrechtlichen Status
a) Einleitung
Das förmliche Verwaltungsverfahren nach den §§ 8 ff. SGB X wird auf zwei Wegen in Gang gesetzt: Zum einen können Auftragnehmer und Auftraggeber nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV einen schriftlichen Antrag bei der Clearingstelle einreichen. Insoweit ist das Verfahren freiwillig und jederzeit möglich. Zum anderen hat die Einzugsstelle (Krankenkasse) nach § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV einen Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status bei der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a SGB IV ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. In dieser Situation ist das Verfahren eine gesetzliche Verpflichtung.
Für die Einleitung des Verfahrens werden einheitliche Formulare benutzt. Die häufigsten Anträge sind dabei
- V027 (allgemeiner Antrag auf Feststellung des sozialrechtlichen Status)
- C031 (Anlage – Beschreibung Auftragsverhältnis)
- C032 (Anlage – Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH)
- C033 (Anlage – mitarbeitende Familienangehörige)
Zum Erhalt dieser Anträge genügt es, einfach die genannten Bezeichnungen im Internet einzugeben.
b) Abschließende Entscheidung
Die Entscheidung über den sozialrechtlichen Status erfolgt durch Verwaltungsakt i.S. von § 31 SGB X. Nach § 33 Abs. 2 S. 2 SGB X besteht ein Anspruch auf einen schriftlichen Verwaltungsakt. Dieser ist nach § 35 Abs. 1 SGB X mit einer Begründung zu versehen. Die Begründung muss dabei die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände beinhalten.
c) Wirkung des Bescheides
Der Bescheid der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung kann eine abhängige Beschäftigung und eine Sozialversicherungspflicht feststellen. Dann sind Sozialbeiträge grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Beschäftigung (u. U. also mehrere Jahre rückwirkend) zu zahlen.
Wird der Antrag nach § 7a Abs. 1 SGB IV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, tritt die Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 SGB IV (erst) mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle ein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass
- der Beschäftigte dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt und
- der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Diese Voraussetzungen sind genau zu prüfen. In der Praxis scheitert der spätere Beginn der Versicherungspflicht i.d.R. an einer nicht ausreichenden Krankenversicherung. Insoweit muss hier eine fachkundige Prüfung erfolgen. Zu beachten ist dabei, dass sich der spätere Beginn nur dann ergibt, wenn eine abhängige Beschäftigung festgestellt wurde. Bei Feststellung einer selbständigen Tätigkeit kann sich z. B. eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 SGB VI ergeben. Diese Rentenversicherungspflicht wird von der Regelung nicht umfasst.
3. Rechtsschutzmöglichkeiten
Gegen die Entscheidung der Clearingstelle der deutschen Rentenversicherung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides Widerspruch möglich. Bei Zurückweisung des Widerspruchs kann Klage zum Sozialgericht erhoben werden.
Soweit eine Beschäftigung festgestellt wurde, haben Widerspruch und Klage nach § 7a Abs. 7 SGB IV aufschiebende Wirkung. Insoweit entfaltet der Bescheid zunächst keine Wirkungen.
Siehe auch alles zur Statusprüfstelle.
(Letzte Aktualisierung: 14.01.2014)
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