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Widerspruch
1. Begriff
Der Widerspruch ist nach § 62 Sozialgesetzbuch X (SGB X) i.V.m. § 83 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein förmlicher Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte der Sozialbehörden. Durch das Widerspruchsverfahren soll eine Selbstkontrolle der Verwaltung erreicht werden. Ziel des Widerspruchsverfahrens ist es, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Entscheidung der Sozialbehörden zu überprüfen. Auch sollen die Gerichte vor Überlastung geschützt werden.
2. Gesetzliche Anforderungen
a) Frist
Nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist von einem Monat beginn nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGG i.V.m. § 66 SGG nur zu laufen, wenn eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung erteilt wurde. Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt nach § 66 Abs. 2 S. 1 SGG die Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe.
b) Form
Der Widerspruch kann nach § 84 Abs. 1 S. 1 SGG nicht mündlich erhoben werden. Entweder wird der Widerspruch vom Adressaten des Bescheides schriftlich eingelegt oder der Adressat erklärt den Widerspruch gegenüber einem Mitarbeiter der Behörde, der den Widerspruch schriftlich zur Akte nimmt (zur Niederschrift).
c) Inhalt
Inhaltliche Vorgaben werden durch das Gesetz nicht gemacht. Es genügt, wenn zum Ausdruck kommt, dass kein Einverständnis mit dem Inhalt des Bescheides besteht. Das Wort „Widerspruch“ muss nicht benutzt werden. Auch ist keine Begründung erforderlich.
3. Wirkung
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG hat der Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass der Verwaltungsakt zunächst keine Wirksamkeit entfaltet. Allerdings macht das Gesetz nach § 86a Abs. 2 SGG eine große Anzahl von Ausnahmen. Weitere Ausnahmen sind in den speziellen Sozialgesetzen geregelt.
§ 86a Abs. 2 SGG lautet:
„( ) Die aufschiebende Wirkung entfällt
1.bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten,
2.in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,
3.für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen,
4.in anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen,
5.in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet ( ).“
(Letzte Aktualisierung: 13.01.2014)
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