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Sozialrecht

Spezifische Leistungsbehinderung

1. Anwendungsbereich

Eine spezifische Leistungsbehinderung kommt dann zum Tragen, wenn im Ergebnis der sozialmedizinischen Leistungsbewertung eine Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr festgestellt wurde.

Die Rechtsprechung ist davon ausgegangen, dass in bestimmten Fällen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine ausreichenden Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Dann kann trotz eines vollschichtigen Leistungs­vermögens eine Rente wegen Erwerbsminderung gewährt werden:

„Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt“ (Landessozialgericht München, Urt. v. 11. Juli 2012 – L 13 R 195/11).

2. Beispiele

Ausgangspunkt ist, dass der Antragsteller nur noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig Rente wegen Erwerbsminderung verrichten kann. Daneben kommen weitere Einschränkungen hinzu, z. B.

  • Einarmigkeit,
  • Einäugigkeit oder auch
  • Amputation des Beines mit weitergehenden Einschränkungen (z. B. ganztägige Nutzung einer Prothese nicht möglich).

3. Folge

Soweit eine spezifische Leistungsbehinderung gegeben ist, wird nicht automatisch eine solche bewilligt. Vielmehr muss dann die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit benennen, die vom Antragsteller zumutbar noch bewältigt werden kann.

(Letzte Aktualisierung: 11.10.2013)