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Praxisvertreter (Sozialversicherungspflicht)
I.
Praxisvertreter ist ein Arzt, der als Vertreter des Inhabers der Arztpraxis an seiner Stelle für eine bestimmte Zeit die Praxis eigenständig leitet. Die Leistungen rechnet der Praxisinhaber als seine eigenen vertragsärztlichen Leistungen ab. Grundlage ist § 32 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
„Der Vertragsarzt hat die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis auszuüben. Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an ärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. Eine Vertragsärztin kann sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. Dauert die Vertretung länger als eine Woche, so ist sie der Kassenärztlichen Vereinigung mitzuteilen. Der Vertragsarzt darf sich grundsätzlich nur durch einen anderen Vertragsarzt oder durch einen Arzt, der die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt, vertreten lassen. Überschreitet innerhalb von zwölf Monaten die Dauer der Vertretung einen Monat, kann die Kassenärztliche Vereinigung beim Vertragsarzt oder beim Vertreter überprüfen, ob der Vertreter die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt und keine Ungeeignetheit nach § 21 vorliegt.“
Der Praxisvertreter ist von einem (ärztlichen) Assistenten abzugrenzen. Dieser wird neben dem Praxisinhaber tätig und ist damit in der Regel abhängig beschäftigt.
II.
Nicht selten wird in einen Praxisvertretungsvertrag ein bestimmter Stundensatz vereinbart. Bei der Ausführung der Leistungen nutzt der Vertreter naturgemäß das Personal und die Ausstattung des Praxisinhabers.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit Urteil vom 21.02.2017 – L 11 R 2433/16 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Praxisvertreters entschieden:
„Für eine Eingliederung spricht die Vorgabe der zu befundenden Bilder in einer durch die Klägerin festgelegten Reihenfolge. Allerdings folgt dies ebenso aus der Natur der Sache hinsichtlich der Organisation einer großen radiologischen Praxis. Ein maßgebliches Kriterium liegt daher in der Zuweisung der Patienten nicht. ( ) Die Ausführung der Tätigkeit in den Praxisräumen der Klägerin selbst ergibt sich ohnehin aus der Natur der Sache und ist daher hier, ebenso wie bei Lehrern (dazu Senatsurteile vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13 und 24.02.2015, L 11 R 2016/13, juris), kein valides Abgrenzungskriterium (Senatsurteil vom 19.04.2016, L 11 R 2428/15, juris zu einem Bereitschaftsarzt in einer Reha-Klinik). ( ) Bei Betrachtung der gesamten Tätigkeit als Vertretungsärztin erscheint es jedoch auch nicht sachgerecht, allein aufgrund des vereinbarten pauschalen Stundenhonorars von 60 EUR ein unternehmerisches Risiko auszuschließen. ( ) In der Gesamtabwägung spricht vor allem die fehlende konkrete Eingliederung in die Praxis der Klägerin bei ansonsten weitgehend nicht aussagekräftigen Indizien für eine selbstständige Tätigkeit. Insoweit spricht auch der tatsächliche Wille der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, hier für dieses Ergebnis. ( )“
Entscheidend waren für das Gericht die zu Tage getretenen deutlichen Unterschiede zwischen den in der Praxis tätigen abhängig beschäftigten Ärzten und der Praxisvertreterin. Im Praxisvertretungsvertrag sollte daher sehr sorgfältig darauf geachtet werden, die Unterscheide zu einer abhängigen Beschäftigung festzuschreiben.
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(Letzte Aktualisierung: 23.06.2017)
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