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Sozialrecht

ärztliche Assistenten (Sozialversicherungspflicht)

Der (ärztliche) Assistent wird neben dem Praxisinhaber tätig und ergänzt und unterstützt die Tätigkeit des Praxisinhabers. Zu unterscheiden sind:

  1. Weiterbildungsassistent
  2. Ausbildungsassistent
  3. Sicherstellungsassistent
  4. Entlastungsassistent

Grundlage ist § 32 Abs. 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV):

„(2) Die Beschäftigung von Assistenten gemäß § 3 Abs. 3 bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung. Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Vertreter oder einen Assistenten nur beschäftigen,

1. wenn dies im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung oder aus Gründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt,

2. während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss, und

3. während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer Dauer von sechs Monaten.

Die Beschäftigung von Ärzten als Weiterbildungsassistenten nach Satz 2 Nummer 1 erste Alternative ist bei Antrag auf Teilnahme zur vertragsärztlichen Versorgung auch nach Abschluss der Weiterbildung zulässig für die Zeit bis zur Entscheidung über den Antrag. Die Kassenärztliche Vereinigung kann die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Zeiträume verlängern. Für die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten ist die vorherige Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Die Dauer der Beschäftigung ist zu befristen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Beschäftigung eines Vertreters oder Assistenten nicht mehr begründet ist; sie kann widerrufen werden, wenn in der Person des Vertreters oder Assistenten Gründe liegen, welche beim Vertragsarzt zur Entziehung der Zulassung führen können.“

Der (ärztliche) Assistent ist von einem Praxisvertreter abzugrenzen. Dieser wird an Stelle des Praxisinhabers tätig. Der (ärztliche) Assistent ist regelmäßig abhängig beschäftigt.

(Letzte Aktualisierung: 23.06.2017)