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Honorarkraft
Siehe dazu zunächst unsere Ausführungen zum Stichwort freier Mitarbeiter.
Im Übrigen gilt nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 15.07.2011 – L 1 KR 206/09):
„(…) Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, mit welchem sie von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 15.626,00 EUR für Honorarkräfte des Besucherdienstes des Deutschen Bundesrates fordert sowie zu deren sozialversicherungsrechtlichen Status Stellung nimmt, (…). Grundlage war dabei eine als Rahmenvertrag (RV) bezeichnete jeweils zwischen der Klägerin und den einzelnen Honorarkräften abgeschlossene Vereinbarung folgenden Inhalts: (…). Die Berufung und damit auch die Klage haben Erfolg. Der angefochtene Prüfbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. (…) Im Ergebnis ist festzustellen, dass es zwar offen bleibt, ob es sozialpolitisch sinnvoll ist, dass das Verfassungsorgan Bundesrat nicht den Weg wählt, sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze zu schaffen. Dies ist hier nicht zu prüfen. Die fragliche Ausgestaltung und ihre tatsächliche Umsetzung sind allerdings kein Ausdruck von Scheinselbständigkeit und nicht rechtswidrig. (…)“
(Letzte Aktualisierung: 01.04.2014)
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