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Sozialrecht

Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes

Im Sozialrecht spielen die üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine große Rolle. So wird beispielsweise bei Beantragung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geprüft, ob der Antragsteller unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch erwerbstätig sein kann.

1.
Bedingungen sind alle Faktoren, die wesentliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses sind. Hierzu gehört vor allem der rechtliche Normrahmen, wie etwa Dauer und Verteilung der Arbeitszeit, Pausen- und Urlaubsregelungen, Beachtung von Arbeitsschutzvorschriften sowie gesetzliche Bestimmungen und tarifvertragliche Vereinbarungen (BSG, Urt. v. 19.10.2011 – B 13 R 78/09 R). Damit werden vor allem berücksichtigt:

  • Gesetze
  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • individuelle Arbeitsverträge
  • betriebliche Übungen
  • Arbeitsentgelt
  • Dauer, Lage und Verteilung der Arbeitszeit

2.
Bedingungen sind üblich, wenn sie nicht nur in Einzel- oder Ausnahmefällen anzutreffen sind, sondern in nennenswertem Umfang und in beachtlicher Zahl. Der Arbeitsmarktbegriff erfasst alle denkbaren Tätigkeiten, für die es faktisch Angebot und Nachfrage gibt (BSG, Urt. v. 09.05.2012 – B 5 R 68/11 R). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass alle Arbeitsverhältnisse, die nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sind, ausscheiden. Zum Beispiel sind sog. Schonarbeitsplätze, die lediglich beeinträchtigten Arbeitnehmern vorbehalten werden, im Verfahren auf Feststellung einer Erwerbsminderung nicht zu berücksichtigen.

(Letzte Aktualisierung: 02.10.2013)