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Ärztliches Gesellschaftsrecht
Bei jedweder gesellschaftsrechtlicher Gestaltung zwischen Ärzten, Zahnärzten, Heil- und Hilfsmittelerbringern, Apothekern und Krankenhäusern sowie berufsrechtsrelevanten Gestaltungen, z .B. zur Zusammenarbeit mit gewerblichen Unternehmungen wie Drogerien, Fitnessstudios, Herstellern oder Vertreibern von Nahrungsergänzungsmitteln usw. spielen stets auch Regelungen des ärztlichen Berufsrechtes in die üblichen Regelungsinhalte des Gesellschaftsrechtes hinein. So erlauben z. B. nicht alle ärztlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern die Begründung einer Ärzte-GmbH. Bei der Begründung von ärztlichen oder zahnärztlichen Berufsausübungsgemeinschaften (BAG und ÜBAG) oder von ärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) ist außerdem in jedem Fall auf das Genaueste das jeweils landesspezifische Budgetrecht (s. auch HVM und Zulassungsrecht) zu beachten.
Die strukturelle Gestaltung von Gesellschaften im Umfeld von Ärzten und Zahnärzten sowie die Planung und Realisierung von Praxisverkäufen und -käufen bedarf stets einer juristisch-betriebswirtschaftlichen Konzeption mit den Elementen Gesellschaftsrecht, Budgetrecht, Steuerrecht, Zulassungsrecht und Berufsrecht. Außerdem sollten derartige Prozesse vom Fachanwalt für Medizinrecht auch hinsichtlich der notwendigen Antragstellungen und Vorgesprächen mit den zuständigen Behörden (K(Z)V, Zulassungsausschuss und Ärztekammern) begleitet werden, weil dieser das Verfahren kennt und die Sprache der Behördenmitarbeiter spricht. Dies alles ist in eine feste Zeitschiene einzubinden, weil Zulassungsausschüsse nicht notwendiger Weise monatlich tagen und nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen Stichtage und Fristen eingehalten werden müssen.
Seit 2007 ist insbesondere das ärztliche Zulassungsrecht derartig vielgestaltig und unübersichtlich, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Planung ärztlicher Kooperationen oder Praxisabgaben unbedingt durch einen Fachanwalt für Medizinrecht unterstützt werden sollte.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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