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HVM (Honorarverteilungsmaßstäbe)
Gemäß § 87b SGB V SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen die an sie mit befreiender Wirkung von den Krankenkassen gezahlte morbiditätsgesteuerte Gesamtvergütung an ihre Mitglieder zu verteilen. Dieses erfolgt mit einem als autonome Satzung der KV / KZV ausgestaltetem Honorarverteilungsmaßstab, der mit den Landeskrankenkassenverbänden lediglich „ins Benehmen“ gesetzt werden muss.
§ 87b SGB V mit all seinen Ausprägungen durch Beschlüsse des Bewertungsausschusses und Erweiterten Bewertungsausschusses, den gesamtvertraglichen Regelungen zum Punktwert und den zahlreichen Sonderregeln, Abrechnungsgenehmigungen und Ausnahmeregelungen zählt definitiv zu den kompliziertesten Regelungen des gesamten deutschen Rechtes.
Honorarverteilungsregelungen finden nicht im rechtsfreien Raum statt. Sie sind eingebunden in eine umfangreiche Rechtsprechung der Sozialgerichte, des Bundessozialgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes aus den letzten Jahrzehnten. Sie unterliegen gefestigter Rechtsprechung, u.a. den Grundsätzen der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der leistungsproportionalen Vergütung und dem Schutz von Anfängerpraxen. Deshalb lohnt es sich stets, kritisch zu untersuchen, ob die entsprechende Umsetzung der KV dieser Rechtsprechung tatsächlich noch folgt.
Wir möchten als Rechtsanwälte und Steuerberater dazu beitragen, dass zwischen der Arztpraxis und dem Verwaltungsapparat der GKV ein wenig mehr „juristische Waffengleichheit“ herrscht und Widersprüche gegen RLV/QZV- und Honorarbescheide nicht als formeller Verzweiflungsakt eingelegt, sondern mit juristischen Mitteln und Argumentationen sachgerecht geführt werden.
Honorarverteilungsmaßstäbe als solches können nicht gerichtlich angegriffen werden. Ob ein HVM oder einzelne Regelungen daraus gegen höheres Recht, insbesondere gegen den verfassungsrechtlich definierten Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen, ermittelt das Sozialgericht nur im Rahmen einer Klage gegen einzelne Quartalshonorarzuweisungen (Honorarbescheide). Jeder dieser Zuweisungsbescheide und regelmäßig auch die vorbereitenden Grundlagenbescheide(z. B. RLV-Zuweisung) stellt einen gesonderten Verwaltungsakt dar, gegen den innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch zur Kassenärztlichen Vereinigung und nach Zustellung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides vor dem zuständigen Sozialgericht geklagt werden kann. Innerhalb der dortigen gerichtlichen Prüfung wird das Gericht (entsprechenden Vortrag in der Klageschrift vorausgesetzt) auch prüfen, ob der maßgebliche HVM rechtmäßig ist.
Widerspruchsverfahren und Klagen werden bei den ETL-Rechtsanwälten von einem erfahrenen Fachanwalt für Medizinrecht, RA Jörg Brochnow, bundesweit bearbeitet.
(Letzte Aktualisierung: 29.07.2013)
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