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Teilberufsausübungsgemeinschaft
Vertragsärztliche Leistungserbringer können sich nach § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV auch in Form einer sog. Teilberufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen. Hierbei erfolgt der Zusammenschluss ausschließlich in Bezug auf einzelne Leistungen, wobei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urt. v. 25.03.2015 – B 6 KA 21/14 R) darunter medizinische Leistungen zu verstehen sind, nicht jedoch einzelne Gebührenziffern des EBM.
(Letzte Aktualisierung: 08.04.2016)