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Eigenübliche Sorgfalt
Nach § 708 BGB gilt:
„Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.“
Die gesetzliche Regelung in § 708 führt zu einem Haftungsprivileg für Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Bestimmung gilt über § 105 Abs. 3 HGB bzw. § 161 Abs. 2 HGB auch für die OHG (offene Handelsgesellschaft) und die KG (Kommanditgesellschaft).
Der Bundesgerichthof hat zur Reichweite von § 708 BGB wie folgt entschieden (Urt. v. 24.09.2013 – II ZR 391/12):
„Die Vorschrift des § 708 BGB* schränkt die Haftung der Gesellschafter für vertragswidriges Verhalten ein, indem sie an die Stelle der nach § 276 Abs. 2 BGB maßgebenden verkehrserforderlichen Sorgfalt den Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten setzt. An den Beweis, in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden, sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Umstand, dass der Gesellschafter sich durch die schadensbegründende Handlung zugleich selbst geschädigt hat, reicht zum Nachweis der nicht auf den konkreten Schädigungsfall, sondern auf das generelle Verhalten des Schädigers in dem entsprechenden Pflichtenkreis abstellenden Entlastungsvoraussetzungen des § 708 BGB nicht aus.“
(Letzte Aktualisierung: 12.11.2013)
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