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Handels- und Gesellschaftsrecht

GbR

Die GbR ist als Grundform der Personengesellschaften ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks. Die GbR ist in den §§ 705 – 740 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt und heißt daher auch als BGB-Gesellschaft.

Zur Gründung einer GbR sind mindestens zwei Personen erforderlich. Eine Ein-Personen-GbR gibt es nicht. Gesellschafter können neben natürlichen und juristischen Personen alle Personenzusammenschlüsse sein, die im Rechtsverkehr als geschlossene Einheit auftreten.

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formlos, kann also auch stillschweigend abgeschlossen werden. Die Übereinkunft muss jedoch erkennen lassen, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu vereinbarte Beiträge leisten. Zweck der GbR kann jeder erlaubte nicht kaufmännische Gesellschaftszweck sein.

Die Gründung einer GbR unterliegt keinem Publizitätserfordernis. Die GbR kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Eine „mittelbare Publizität“ der GbR ergibt sich jedoch aus § 162 Abs. 1 S. 2 HGB, wonach für den Fall, dass eine GbR Kommanditistin ist, auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 HGB und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden sind.

Ist der Zweck der GbR auf den Betrieb eines Handelsgewerbes in kaufmännischer Weise gerichtet, wird die GbR ohne weiteres Zutun der Gesellschafter automatisch zu einer offenen Handelsgesellschaft im Sinne der §§ 105 ff. HGB.

§ 709 Abs. 1 BGB sieht die Gesamtleitung der GbR (sog. Geschäftsführungsbefugnis) grundsätzlich durch alle Gesellschafter vor. Auch nach außen können wirksame Erklärungen für die Gesellschaft grundsätzlich nur dann abgegeben werden, wenn alle Gesellschafter zusammenwirken (§ 714 i.V.m. § 709 Abs. 1 BGB, sog. Vertretungsmacht). Von dieser gesetzlichen Regelung können jedoch Abweichungen vereinbart werden, wie z. B. eine Einzelleitung (s. zu den Einzelheiten §§ 709 Abs. 2, 710, 711, 712 BGB).

Für die Verbindlichkeiten der GbR haften das Gesellschaftsvermögen und alle Gesellschafter persönlich als Gesamtschuldner.

Bei der nach außen im Rechtsverkehr als Gesellschaft auftretenden GbR (sog. Außen-Gesellschaft bzw. Außen-GbR) besteht auf Seiten der Gesellschaft Parteifähigkeit, d. h. die Gesellschaft als solche kann klagen und verklagt werden. Haftungsrechtlich ist die Außen-GbR in weiten Teilen mit der OHG vergleichbar. Die Gesellschafter der GbR haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft akzessorisch (§ 128 S. 1 HGB analog). Eine Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt in eine schon bestehende Gesellschaft wird über § 130 HGB begründet. Eine analoge Anwendung von § 28 Abs. 1 S. 1 HGB wird gleichfalls ganz überwiegend bejaht, wenngleich es hier noch keine widerspruchsfreie Rechtsprechung des BGH gibt. Eine sog. Organhaftung für die Außen-GbR wird über § 31 BGB analog abgeleitet.

Zur Beendigung der GbR wird diese mit Eintritt des Auflösungsgrundes zunächst aufgelöst. Die Auflösung beendet aber das Gesellschaftsverhältnis nicht, die GbR bleibt unter Aufrechterhaltung ihrer Identität bestehen, wandelt sich jedoch von einer werbenden in eine auf Auseinandersetzung gerichtete Gesellschaft um. In dieser Phase sind nur noch die Geschäfte zu tätigen, die der Auseinandersetzung dienen. In einer zweiten Stufe wird die Auseinandersetzung der Gesellschaft vollzogen. Sie verfolgt das Ziel, die gesamthänderische Vermögensgemeinschaft der Gesellschafter durch rechtliche und tatsächliche Verteilung des Gesellschaftsvermögens zu beenden. Es wird als zwischen der Phase der Liquidation und der der (Voll-)Beendigung unterschieden.

Aus der Rechtsprechung zur GbR:

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.2019 – 3 U 15/18:

„Schließt sich ein Rechtsanwalt mit einem bisher als Einzelanwalt tätigen anderen Rechtsanwalt zur gemeinsamen Berufsausübung in einer Sozietät in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, haftet er nicht entsprechend § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 128 Satz 1 HGB für die im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründeten Verbindlichkeiten; denn die eine Haftungserstreckung aufgrund Unternehmenskontinuität anordnende handelsrechtliche Vorschrift ist auf das aufgrund besonderen Vertrauens dem beauftragten Anwalt persönlich und eigenverantwortlich übertragene Mandat nicht anwendbar.“

BGH, Urt. v. 22.01.2019 – II ZR 59/18:

„Ein auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichteter Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, an dessen Feststellung nach der Auflösung der Gesellschaft ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Auseinandersetzung und Erstellung einer Schlussabrechnung nicht vorliegen.“

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. v. 20.12.2018 – 4 U 60/18:

„1. Wenn nur einer von mehreren GbR-Gesellschaftern einen gewerblichen Mietvertrag bzw. dessen Nachtrag – mit der GbR als Mieter – unterzeichnet, keine Vertretungszusatz angebracht und auch kein „Firmenstempel“ benutzt wurde, dann liegt ein Schriftformmangel vor und der Mietvertrag ist ordentlich kündbar, selbst wenn die GbR einen an eine Partnerschaftsgesellschaft erinnernden Namen führt.

2. Selbst wenn die Mieterin (Gesellschafter sind Anwälte) schuldhaft – aber nicht arglistig – den Schriftformmangel verursachte, ist das Berufen hierauf nicht treuwidrig.“

LG Arnsberg, Urt. v. 02.03.2017 – 1 O 151/16: Unternehmen mehrere Personen gemeinsam einen Ausflug am Wochenende, so begründet dies nicht ohne weiteres eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (u.a. Frage des Rechsbindungswillens).

OLG Koblenz, Urt. v. 23.01.2013 – 3 W 660/12, veröffentlicht u. a. in MDR 2013, 356): Gewährt die Darlehensgeberin den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft ein Darlehen, besteht gegen sämtliche Gesellschafter ein gesamtschuldnerischer Rückzahlungsanspruch. Dabei ist unerheblich, ob sich die Gesellschaft zwischenzeitlich wieder aufgelöst hat.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.10.2012 – 15 W 1623/12): Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 und 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.

BGH, Urt. v. 27.11.2012 – XI ZR 144/11, veröffentlicht u. a. in DB 2013, 281): Ist die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für eine Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft in dem Darlehensvertrag auf den ihrer Beteiligungsquote entsprechenden Teil der Gesellschaftsschuld beschränkt worden, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich ihre Haftung erhöht, wenn nicht alle Gesellschaftsanteile gezeichnet werden.

(Letzte Aktualisierung: 15.11.2019)

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