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Zerrüttung
Die Zerrüttung der Ehe ist festzustellen, bevor diese geschieden werden kann. Es muss feststehen, dass die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird, § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB.
Wollen nach Ablauf des Trennungsjahres beide Ehegatten die Scheidung und können sich eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorstellen, so liegt eine Zerrüttung vor, § 1566 Abs. 1 BGB.
Auch nach dreijähriger Trennungszeit liegt eine Zerrüttung vor, § 1566 Abs. 2 BGB.
Vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist kann eine Zerrüttung vorliegen, wenn sich ein Ehegatte glaubhaft vorträgt, die Lebensgemeinschaft keinesfalls wieder herstellen zu wollen.
Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Trennung.
(Letzte Aktualisierung: 30.05.2016)