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Familienrecht

Trennung

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegat

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Abs. 1 BGB.

Die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist unter anderem wesentliche Voraussetzung für die Einleitung der Scheidung, denn selbst eine einvernehmliche Scheidung kann nur nach Ablauf des Trennungsjahres, also nach einjähriger Trennungszeit, erfolgen.

Eine nur kurze Versöhnung unterbricht die Trennung nicht, selbst eine Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft für mehrere Wochen kann unschädlich sein.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2020 – 13 UF 122/17, NJW-Spezial 2020, 613:

„Als Trennungszeitpunkt ist der 14. September 2014 festzustellen.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente – das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist – an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 14. September 2014, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin zu beweisen:

Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1379 Rn. 9; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448), obliegt dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin (vgl. AG Heidelberg, FamRZ 2017, 278; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2015, Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).

Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass sich die Trennung am Abend des 14. September 2014 in einem eindeutigen singulären Akt vollzogen hat, dessen Folgen ab sofort konsequent und zielgerichtet umgesetzt worden sind, wenngleich es noch vereinzelt Gemeinsamkeiten zwischen den Eheleuten gab, die jedoch nicht mehr für die Annahme des Fortbestehens einer ehelichen Gemeinschaft, wie sie bis dahin geübt worden war, ausreichen.“

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Zerrüttung.

ten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, § 1567 Abs. 1 BGB.

Die Bestimmung des Trennungszeitpunktes ist unter anderem wesentliche Voraussetzung für die Einleitung der Scheidung, denn selbst eine einvernehmliche Scheidung kann nur nach Ablauf des Trennungsjahres, also nach einjähriger Trennungszeit, erfolgen.

Eine nur kurze Versöhnung unterbricht die Trennung nicht, selbst eine Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft für mehrere Wochen kann unschädlich sein.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.08.2020 – 13 UF 122/17, NJW-Spezial 2020, 613:

„Als Trennungszeitpunkt ist der 14. September 2014 festzustellen.

Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht wieder herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um feststellen zu können, dass die Beteiligten getrennt leben, müssen beide Elemente – das Nichtbestehen einer häuslichen Gemeinschaft sowie bei mindestens einem Ehegatten das Bestehen eines Trennungswillens, der erkennbar auf eine Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerichtet ist – an dem von der Antragsgegnerin behaupteten Trennungstag, dem 14. September 2014, vorgelegen haben und weiter vorliegen. Das vermochte die Antragsgegnerin zu beweisen:

Die Darlegungs- und Beweislast für den Trennungszeitpunkt, der taggenau zu benennen ist (vgl. MünchKomm/Koch, BGB [7. Aufl. 2017], § 1379 Rn. 9; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich [5. Aufl. 2016], Rn. 448), obliegt dem auskunftsbegehrenden Ehegatten und damit hier der Antragsgegnerin (vgl. AG Heidelberg, FamRZ 2017, 278; Palandt/Brudermüller, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1379 Rn. 24, § 1567 Rn. 9; Büte, Zugewinnausgleich, 5. Aufl. 2017, Rn. 272; Braeuer, Zugewinnausgleich, 2. Aufl. 2015, Rn. 661, 665; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Aufl. 2015, Rn. 757; Kogel, FF 2017, 3, 11f.).

Die Antragsgegnerin hat nachgewiesen, dass sich die Trennung am Abend des 14. September 2014 in einem eindeutigen singulären Akt vollzogen hat, dessen Folgen ab sofort konsequent und zielgerichtet umgesetzt worden sind, wenngleich es noch vereinzelt Gemeinsamkeiten zwischen den Eheleuten gab, die jedoch nicht mehr für die Annahme des Fortbestehens einer ehelichen Gemeinschaft, wie sie bis dahin geübt worden war, ausreichen.“

Siehe auch unsere Ausführungen zum Stichwort Zerrüttung.

(Letzte Aktualisierung: 27.10.2020)

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